
Arbeitsrecht
Seit vielen Jahren vertreten wir Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Arbeitsrecht. Das Arbeitsrecht ist ein zentrales Rechtsgebiet in unserer Kanzlei. Dies hängt unter anderem mit dem Wachstum der Kanzlei in den letzten Jahren zusammen, die uns nicht nur bei Arbeitnehmern, sondern auch bei Arbeitgebern durch unsere jahrelange Präsenz vor den Arbeitsgerichten bekannt gemacht hat. RA Dr. Keller ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Ihnen ein kompetenter Ansprechpartner.
Im Arbeitsrecht ist guter Rat auch nicht teuer, weil die Kosten vor den Arbeitsgerichten die jeweilige Partei (Arbeitgeber / Arbeitnehmer) unabhängig von dem Ausgang des arbeitsgerichtlichen Verfahrens selbst trägt. Für die Kündigungsschutzklage oder die Klage auf Zahlung des Gehalts kann Prozesskostenhilfe beantragt werden (ein Formular finden Sie im Download).
Sowohl der Arbeitgeber (beispielsweise vor Ausspruch einer Kündigung oder Abschluss eines Arbeitsvertrages), als auch der Arbeitnehmer (nach Erhalt einer Kündigung oder bei Abschluss eines Arbeitsvertrages) sollte anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen. Im Arbeitsrecht drohen eine Vielzahl von Fallstricken (Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage, die Einhaltung von Verfallfristen im Arbeitsvertrag oder aufgrund von Sondervorschriften im Tarifvertrag, die Frage der Geltung von Tarifverträgen für das jeweilige Arbeitsverhältnis, etc.). Unter Umständen kann die Unwirksamkeit der Kündigung geltend gemacht werden, weil die falsche Person unterschrieben hat. Dies kann gemäß § 174 BGB aber unter Umständen nur innerhalb einer Frist von einer Woche gerügt werden. Hier ist also Eile und sofortiger anwaltlicher Rat geboten!
Obwohl der Arbeitgeber arbeitsrechtlich gesehen bei einer ordentlichen Kündigung zu einer Angabe von Gründen nicht verpflichtet ist, besteht u. U. eine Bindung an gesetzliche Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes. Betriebsverfassungsrechtlich muss der Arbeitgeber ebenfalls unter Umständen strenge Vorgaben einhalten, beispielsweise die Mitbestimmungsrechte seines Betriebsrates, die bei Missachtung die Unwirksamkeit sowohl einer Kündigung, als auch sonstiger Änderungen von Arbeitsbedingungen (beispielsweise Lohn) zur Folge haben können.
Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage:
Sollten die Voraussetzungen, unter denen das Kündigungsschutzgesetz eine Kündigung zulässt, nicht vorliegen, so kann der gekündigte Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht einreichen und die Kündigung damit gerichtlich überprüfen lassen. Dabei ist es von erheblicher Wichtigkeit, dass die Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beachtet wird, § 4 KSchG. Es gelten allerdings unter Umständen sehr viel kürzere Fristen, beispielsweise für die Zurückweisung von Kündigungen mangels Originalvollmacht, sodass Sie sofort, möglichst noch am selben Tage nach Erhalt der Kündigung, anwaltlichen Rat einholen sollten.
Geschützter Personenkreis:
Dem Kündigungsschutz unterfallen jedoch nicht Arbeitnehmer, die in einem Kleinbetrieb arbeiten oder deren Arbeitsverhältnis noch nicht sechs Monaten Bestand hat (§ 1 KSchG). Ein Kleinbetrieb liegt vor, wenn der Betrieb in der Regel 10 oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt, § 23 KSchG. Hierbei ist jedoch auch wieder die Dauer des Arbeitsvertrages von Bedeutung, da bis zum 31.12.2004 eine Grenze von nur 5 Arbeitnehmern galt und sich ein Arbeitnehmer auch heute noch darauf berufen kann, wenn noch mindestens 5 Alt-Arbeitnehmer beschäftigt sind.
Zurückweisung mangels Originalvollmacht:
Gemäß § 174 BGB kann eine Kündigung dann zurückgewiesen werden, wenn sie von der falschen Person oder mangels Vorliegens einer Originalvollmacht ausgesprochen worden ist. Eine solche Zurückweisung kann nur sofort („unverzüglich“) erfolgen. Jede sofortige Beauftragung eines Rechtsanwalts kann einem solchen Versäumnis vorbeugen. Hier ist tunlichst das Handelsregister daraufhin zu überprüfen, ob der Unterzeichner berechtigt war, die Kündigung zu unterzeichnen.
Zögern Sie also nicht, uns um Rat zu fragen. Wir stehen Ihnen in allen Bereichen des Arbeitsrechts kompetent zur Seite.
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